BOB: Keine hinreichenden Gründe für eine Ablehnung des Bürgerbegehren „Freiraum und Baumbestand am Dominikanerkloster erhalten“ erkennbar

Laut Hasepost soll die Verwaltung heute die Empfehlung geben, das Bürgerbegehren „Freiraum und Baumbestand am Dominikanerkloster erhalten“ abzulehnen.

Mit Verwunderung registrierte der Bund Osnabrücker Bürger bereits, dass es trotz der gesetzlich eindeutig formulierten Vorgabe, eine derartige Überprüfung sofort und „unverzüglich” vorzunehmen, es fast Monate und zwei Sitzungen des Ausschusses brauchte, bis die Verwaltung ihr Prüfungsergebnis in Form der Beschlussvorlage VO/2019/4801 auf den Weg bringt, um es heute auf die Agenda des Verwaltungsausschusses zu setzen.

Die Begründung für die Ablehnung soll folgende sein:

Da es „Das Ziel des Bürgerbegehrens [ist] die Bebauung des Parkplatzes vor dem ehemaligen Dominikanerkloster zu verhindern“ folgere die Verwaltung, dass der Wunsch der Bürger „lediglich dadurch erreicht werden [könne], dass keine Baugenehmigung zur Errichtung des Büro- und Wohnkomplexes erteilt wird“. Da es aufgrund einer niedersächsischen Besonderheit nicht möglich ist, ein Bürgerbegehren zu einem konkreten Bauprojekt mit einem gültigen Bebauungsplan durchzuführen, soll die Verwaltung zu dem Schluss kommen, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist: „Gegenstand des Bürgerbegehrens ist mithin die Baugenehmigung an sich, die […] nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens […] sein kann.“

Wir haben zu diesem Vorgang Professor Koch, Verwaltungsrechtler der Universität Osnabrück befragt, der mit dem Bund Osnabrücker Bürger bereits erfolgreich für die Neumarktöffnung tätig war. Professor Koch beurteilt den Vorgang wie folgt:

 

  1. Gegenstand des Begehrens ist ein konkretes Bauvorhaben, das nach dem Willen der Initiatoren nicht erfolgen soll. Dafür ist grundsätzlich weder ein Bebauungsplan nötig noch wendet sich die Initiative gegen einen Bebauungsplan. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier für das konkrete Vorhaben ein Bebauungsplan erforderlich oder auch nur tatsächlich beabsichtigt ist. Anders wäre es nur, wenn mit dem Vorhaben von einem existierenden B-Plan abgewichen werden soll und dieser deshalb geändert werden müsste – dies ist soweit ersichtlich nicht der Fall. Dass die Bauleitplanung vom NKomVG aus den Gegenständen zulässiger Bürgerbegehren ausgeschlossen wird, steht danach dem Begehren nicht entgegen. 

 

  1. Gegenstand des Begehrens ist das Vorhaben, nicht seine Nichtgenehmigung: Das ist ein wichtiger Unterschied, denn das Begehren zielt nicht darauf ab, dass die Genehmigung verweigert werden soll. Das wäre in der Tat nicht tauglicher Gegenstand eines Bürgerbegehrens, zumal bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Baugenehmigung besteht. In der Sache geht es indes darum, ob die Stadt – gleichsam als Bauherr – ein solches Vorhaben verfolgen und demgemäß eine Baugenehmigung (bei sich selbst) beantragen soll. Mit dem Baugenehmigungsverfahren hat diese das Verfahren im „Vorfeld“ eines Genehmigungsverfahrens betreffende Frage nichts zu tun.

Die Schlussfolgerung der Verwaltung, dass das Ziel des Bürgerbegehrens „lediglich dadurch erreicht werden [könne], dass keine Baugenehmigung zur Errichtung des Büro- und Wohnkomplexes erteilt wird“ ist nicht nachvollziehbar. Das Ziel des Bürgerbegehrens ist dadurch zu erreichen, dass die Stadt das Projekt nicht weiterverfolgt. Auf eine Baugenehmigung kommt es daher nicht an.

Fassen wir also zusammen: Ein Bürgerbegehren setzt sich für den Erhalt eines Freiraumes und für den Erhalt von Großbäumen ein. Die Verwaltung behauptet, das Bürgerbegehren könne nur zum Ziel haben, sich gegen eine Baugenehmigung zu stellen – dies sei aber in Niedersachsen laut Kommunalverfassung nicht möglich.

BOB meint: Schon angesichts des Titels des Bürgerbegehrens „Freiraum und Baumbestand am Dominikanerkloster erhalten“ wirkt dieser Ablehnungsversuch konstruiert und ist für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt nicht nachvollziehbar. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier diejenigen über ein Bürgerbegehren zum Erhalt von Bäumen entscheiden sollen, die sich eben dort ein weiteres Stadthaus wünschen.

Sollten also eine Ablehnung erfolgen und sich die Initiatoren des Begehrens für den Klageweg entscheiden, sagt der BOB hier vollumfängliche Unterstützung zu.

 

BOB im November 2019

Hasepost: Bürgerbegehren zum Dominikanerkloster konstruiert die Verwaltung einen Ablehnungsgrund?

Petition zum Erhalt des Baumbestandes vor dem Dominikanerkloster